Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Das Fahrzeug
1. Versicherung
Das Fahrzeug ist wie folgt versichert. Haftpflichtversicherung in gesetzlicher Höhe mit Selbstbeteiligung i H. v. 500 €. Teilkasko, Vollkasko bzw. Insassenunfallversicherung besteht nicht. Gegen eine zusätzliche Gebühr kann eine Vollkaskoabsicherung mit folgenden Mindesteigenhaftungen des Mieters abgeschlossen werden: Anhänger einachsig 390 €, Anhänger Tandem 650 €.
Ein vollständiger Haftungsausschluss ist nicht möglich. Die Selbstbeteiligung gilt auch für Schäden durch Diebstahl, Unterschlagung, Abhandenkommen u. ä. Die Absicherung umfasst nicht die Schadensnebenkosten, insbesondere nicht Kosten für Sachverständige. Abschleppen, Wertminderung. Mietausfall, Unterstellen. Bei Verstoßen gegen die Mietbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen haftet der Mieter vollständig und in voller Hohe Die Vollkaskoabsicherung ist keine Versicherung, sondern lediglich eine gegen Gebühr auf die Selbstbeteiligung beschränkte Mieterhaftung.
2. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Der Mieter hat sich vor anderweitiger Durchführung von Wartungsarbeiten die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Die Prüfung hat sich der Mieter schriftlich bestätigen zu lassen. Das Mietfahrzeug ist gereinigt zurückzugeben, anderenfalls wird die Reinigung aufwandsabhängig mit min. 20 € berechnet.
3. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter nach schriftlicher Genehmigung eine Vertragswerkstatt beauftragen. Der Vermieter leistet daraufhin Ersatz für notwendige Reparaturen bis zur Hohe des am Anmietort üblichen Preises Die Reparaturkosten tragt der Vermieter allerdings nur dann, wenn der Mieter alle vertraglichen Regelungen einhält und es sich nicht um typische Unfallbeschädigungen, Schaden durch Fremdeinwirkung bzw, von Außen handelt.
Bei während der vereinbarten Mietzeit durchgeführten Reparaturen sind In jedem Fall die Altteile dem Vermieter unverzüglich vorzulegen, andernfalls entfällt jeder Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen des Mieters. Für Folgeschaden wird in keinem Fall vom Vermieter Ersatz geleistet. Schäden an der Bereifung, sowie an der Plane und am Aufbau trägt der Mieter in jedem Falle selbst. Weist der Mieter einen konstruktiven Mangel nach, haftet er nicht.
II. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug VOR Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Mangel oder Beschädigungen festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter schriftlich, ggf. auf dem Mietvertrag an. Der Mieter wird das Fahrzeug mit eigenüblicher Sorgfalt gegen unbefugte Benutzung sichern, (abschließen)
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw, der diesem Vertrag beigefügten oder bei Vertragsschluss vorliegenden Preisliste des Vermieters oder einer getroffenen Sondervereinbarung. Der Vermieter wird ausdrücklich befugt, unter Verwendung der angegebenen Kreditkarten- oder Kontonummer die Abbuchung der fälligen Beträge lt. Mietvertrag und sonstige aus dem Vertragsverhältnis resultierende Betrage vorzunehmen.
2. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises plus etwaige Kautionszahlungen verlangen. Aufrechnungen sind ausdrücklich nur mit rechtskräftigen Forderungen gegen den Vermieter möglich Der Mieter erkennt die umseitig angegebene Stelle als Vertragspartner/ Vermieter an Daneben wird der Betreiber des Vermietungssystems als aktivlegitimiert anerkannt.
Als Mieter gilt die auf der Vorderseite genannte Person oder Firma, die ein Fahrzeug mietet, übernimmt oder fuhrt Wenn für Mietzahlungen eine Kreditkarte verwendet wurde hat der Vermieter das unwiderrufliche Recht, alle sich aus dem Vertrag ergebende Forderungen über das Kreditkartenkonto abzurechnen. Bei Scheckeinreichungen ermächtigt der Mieter ausdrücklich zum Lastschrifteinzug des jeweiligen Betrages Bei Lastschrifteinzügen verzichtet der Mieter unwiderruflich auf Widerspruch gegen die Lastschrift. Auf Verlangen wird der Mieter diesbezüglich einen unwiderruflichen Abbuchungsauftrag erteilen.
3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Mindestalter 21 Jahre. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers, wie eigenes zu vertreten. Mieter und Fahrer versichern, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Mietobjekt zu sein und stellen den Vermieter frei von allen Schäden und jeder Haftung.
4. Obhutpflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, sowie technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen Als grob fahrlässig und zum Ausschluss jeder Versicherungsleistung sowie zur Vollhaftung des Mieters/Fahrers fuhrt insbesondere Nichtbeachtung von: Durchfahrtshöhen u. -breiten, Gewichten/Gewichtsverteilungen, Anhänge- und Stützlasten, Geschwindigkeiten, Ladungssicherung Aufbauten (Planen) dürfen nicht entfernt werden.
5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind zu benutzen. Es darf nicht Dritten überlassen werden. Bei Frost ist auf Dacheis zu achten und dies ggf. vor Fahrtantritt zu entfernen. Fahrten außerhalb von Deutschland müssen vorher mit Routenbeschreibung aus versicherungstechnischen Gründen ausdrücklich genannt werden. Fahrten außerhalb der EU sind nur mit vorheriger schriftlichen Zustimmung des Vermieters zulässig. Ein Vollkaskoschutz besteht bei Fahrten außerhalb der EU generell nicht. Während der Nutzungsdauer ist der Mieter Halter im Sinne der STVO, STVZO, sowie übriger Gesetze und verantwortlich für den Zustand des Fahrzeuges: Er übernimmt die Halterhaftung.
6. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter sofort die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter sogleich vorab telefonisch, sowie schriftlich unverzüglich vor Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall noch vom Unfallort aus die Polizei zu verständigen und polizeiliches Protokoll zu beantragen Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Auch Brand- oder Entwendungsschaden sowie Wildschaden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen Bemerkt der Mieter nach Übernahme einen Schaden hat er diesen ebenfalls unverzüglich sinngemäß nach obiger Vorschrift dem Vermieter zu melden. Verletzt der Mieter eine oder mehrere der vorgenannten Pflichten, entfällt jeglicher Versicherungsschutz, auch für Schaden, für die die Haftpflichtversicherung eintritt oder eintreten wurde, haftet der Mieter in solchen Fällen uneingeschränkt.
7. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter – außer im Falle schriftlich vereinbarter Einwegmiete – am Anmietort zurückzugeben Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 15 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von mehr als 1 5 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Unbeschadet davon ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich, möglichst schriftlich, den Vermieter über jede beabsichtigte oder eingetretene Verzögerung/Änderung zu benachrichtigen. Bei Vertragsverletzung oder Mietzeitüberschreitung wird der Vermieter ausdrücklich ermächtigt das Fahrzeug im Wege der Selbsthilfe wieder in Besitz zu nehmen und die auf dem Fahrzeug zurückgebliebenen Gegenstände solange kostenpflichtig einzulagern bis alle zu erwartenden und bereits entstandenen Kosten beglichen sind. Dies gilt ausdrücklich auch für Gegenstände, die nur im Besitz des Mieters waren, jedoch nicht sein Eigentum sind. Für während der Einlagerung an der Ware entstehende Wertminderung, Beschädigung, Verlust oder Untergang wird vom Vermieter jede über eigenübliche Sorgfalt hinausgehende Haftung abgelehnt. Nach Ablauf von 30 Tagen darf der Vermieter die Gegenstände ggf. kostenpflichtig entsorgen.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d.h, er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von grober Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit), sowie für die Folgen einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens oder für Schäden, die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorsieht. Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen‘ für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgedeckt ist. Ansprüche des Mieters aus § 326 BGB werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für sinngemäße Rechtsansprüche.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet neben den allgemeinen Haftungsregeln, für alle Veränderungen, Verschlechterungen und Schäden, die aus dem Zeitraum zwischen Anmietung und Rückgabe der Mietsache herrühren, oder wenn er eine Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug gereinigt und in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, denn diese sind von keiner Absicherung gedeckt.
Wird das Fahrzeug durch Brand oder Explosion beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen Obliegenheiten verstoßen hat Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schaden, auch bei Haftungsbeschränkung Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter mit einer Tagesmiete je Tag zuzüglich Nebenkosten jeglicher Art an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Mietet der Vermieter ein Ersatzfahrzeug haftet der Mieter für die entstehenden Kosten.
V. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und dass diese über den zentralen Wamring an berechtigte Dritte weitergegeben werden, wenn
1) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind,
2) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird,
3) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden,
4) der Mieter gegen einen oder mehrere Punkte des Vertrages verstößt.
VI. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist Wenn als Gerichtsstand der des Vermieters gültig ist, kann dieser auch einen anderen seiner Wahl bevorzugen, z.B. den Ort des Vertragsschlusses, den Sitz seines Erfüllungsgehilfen, den Unfall- oder Tatort, etc.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Stand Juli 2011